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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

erben befugt war, selbst alles, was ein Erbe oder Legatar in die Masse<br />

schuldig ist, genau beschrieben und geschätzt. Den Pflichtteilsberechtigten<br />

steht frei, der Schätzung beizuwohnen und ihre Erinnerungen dabei zu<br />

machen. Auf eine Feilbietung der Verlassenschaftsstücke zur Erhebung des<br />

wahren Wertes kann von ihnen nicht gedrungen werden. Schulden und<br />

andere Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen<br />

hafteten, werden von der Masse abgerechnet.<br />

§ 785<br />

1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes, eines pflichtteilsberechtigten<br />

Ehegatten oder eines pflichtteilsberechtigten eingetragenen<br />

Partners sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers<br />

in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlass<br />

mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794<br />

massgebend ist. 388<br />

2) Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher<br />

Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er<br />

ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich<br />

solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht<br />

worden sind und dem eingetragenen Partner nur hinsichtlich solcher Schenkungen,<br />

die während der eingetragenen Partnerschaft gemacht worden<br />

sind. 389<br />

3) In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser<br />

aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu<br />

gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus<br />

Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen, die<br />

früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte<br />

Personen gemacht worden sind. 390<br />

Fassung: 03.01.2018 127

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