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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 1008 485<br />

Folgende Geschäfte: Wenn im Namen eines andern Sachen veräussert<br />

oder entgeltlich übernommen; Anleihen oder Darlehen geschlossen; Geld<br />

oder Geldeswert erhoben; Prozesse anhängig gemacht; Eide aufgetragen,<br />

angenommen oder zurückgeschoben, oder Vergleiche getroffen werden<br />

sollen; erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lautende<br />

Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder<br />

ausgeschlagen, Gesellschaftsverträge errichtet, Schenkungen gemacht oder<br />

Rechte unentgeltlich aufgegeben werden sollen, ist eine besondere, auf das<br />

einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Allgemeine, selbst<br />

unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur hinreichend, wenn die<br />

Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist.<br />

Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers<br />

§ 1009<br />

Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und<br />

der erhaltenen Vollmacht gemäss, emsig und redlich zu besorgen, und allen<br />

aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen.<br />

Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtigt, alle Mittel<br />

anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes notwendig verbunden oder<br />

der erklärten Absicht des Machtgebers gemäss sind. Überschreitet er aber<br />

die Grenzen der Vollmacht, so haftet er für die Folgen.<br />

§ 1009a 486<br />

1) Handelt es sich beim Gewalthaber um eine Bank, eine Wertpapierfirma<br />

oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, so darf er ausser bei<br />

unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung davon ausgehen,<br />

dass der Machtgeber ihm gegenüber auf die Herausgabe allfälliger von<br />

Dritten empfangener oder noch zu empfangender Gebühren, Provisionen<br />

oder nicht in Geldform angebotener Zuwendungen (Zuwendungen) sowie<br />

auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ersatzansprüche in Bezug auf diese<br />

Zuwendungen verzichtet hat, sofern: 487<br />

a) der Gewalthaber vor der Geschäftsbesorgung seinen Offenlegungspflichten<br />

korrekt nachgekommen ist; und<br />

b) der Machtgeber nach erfolgter Offenlegung das Geschäft ausführen lässt.<br />

176 Fassung: 03.01.2018

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