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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Wie lange das Wechselrecht einem Wechselbriefe zustatten komme, ist<br />

in der Wechselordnung bestimmt.<br />

§ 1493<br />

Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers<br />

Wer eine Sache von einem rechtmässigen und redlichen Besitzer redlich<br />

übernimmt, der ist als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vorfahrers<br />

miteinzurechnen (§ 1463). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit.<br />

Bei einer Ersitzung von 30 oder 40 Jahren findet diese Einrechnung<br />

auch ohne einen rechtmässigen Titel, und bei der eigentlichen Verjährung<br />

selbst ohne guten Glauben oder schuldlose Unwissenheit statt.<br />

Hemmung der Verjährung<br />

§ 1494 870<br />

Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre<br />

Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen,<br />

die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, kann die Ersitzungsoder<br />

Verjährungszeit, sofern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter<br />

bestellt sind, nicht anfangen. Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit<br />

läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwei Jahren<br />

nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden.<br />

§ 1495 871<br />

Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen<br />

Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und Vormündern, Sachwaltern<br />

oder Kuratoren kann, solange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft<br />

aufrecht ist oder die Vormundschaft, Sachwalterschaft oder Kuratel durch<br />

dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen,<br />

noch fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten<br />

oder eingetragenen Partners auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb<br />

des anderen; doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den<br />

Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung<br />

über einen Anspruch anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.<br />

§ 1496<br />

Fassung: 03.01.2018 353

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