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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 950<br />

3. Verkürzung des schuldigen Unterhalts<br />

Wer jemandem den Unterhalt zu reichen schuldig ist, kann dessen Recht<br />

durch Beschenkung eines Dritten nicht verletzen. Der auf solche Art Verkürzte<br />

ist befugt, den Beschenkten um die Ergänzung desjenigen zu<br />

belangen, was ihm der Schenkende nun nicht mehr zu leisten vermag. Bei<br />

mehreren Geschenknehmern ist die obige (§ 947) Vorschrift anzuwenden.<br />

4. des Pflichtteils<br />

§ 951<br />

1) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag<br />

gebracht werden (§ 785), der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht ausreicht,<br />

kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten die Herausgabe<br />

des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen. Der<br />

Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrages<br />

abwenden. 473<br />

2) Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, so haftet er dem<br />

anderen nur so weit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Einrechnung<br />

der Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten würde. 474<br />

3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur in dem<br />

Masse, als der später Beschenkte zur Herausgabe nicht verpflichtet oder<br />

nicht imstande ist. Gleichzeitig Beschenkte haften verhältnismässig. 475<br />

§ 952<br />

Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Wert nicht mehr,<br />

so haftet er nur insofern, als er sie unredlicher Weise aus dem Besitze<br />

gelassen hat.<br />

§ 953<br />

5. der Gläubiger<br />

Unter eben dieser (§ 952) Beschränkung können auch diejenigen<br />

Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung<br />

schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren<br />

Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht<br />

Fassung: 03.01.2018 163

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