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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

a) Anträge von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern auf Wechsel in ein<br />

Teilzeitarbeitsverhältnis berücksichtigen;<br />

b) Anträge von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern auf Wechsel in ein<br />

Vollzeitarbeitsverhältnis oder auf Erhöhung der Arbeitszeit berücksichtigen;<br />

c) den Arbeitnehmern zur Erleichterung des Wechsels von einem Vollzeitarbeitsverhältnis<br />

in ein Teilzeitarbeitsverhältnis und umgekehrt rechtzeitig<br />

Informationen über verfügbare Arbeitsplätze bereitstellen und die<br />

Arbeitnehmervertretung über die Teilzeitarbeit im Betrieb oder Unternehmen<br />

unterrichten;<br />

d) den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern den Zugang zu leitenden Tätigkeiten<br />

und zur Berufsbildung erleichtern sowie sein berufliches Fortkommen<br />

und seine berufliche Mobilität fördern.<br />

2) Der Arbeitgeber hat befristet beschäftigte Arbeitnehmer über freiwerdende<br />

Dauerstellen im Betrieb oder Unternehmen zu informieren. Er<br />

hat ihnen ausserdem nach Möglichkeit den Zugang zur Berufsbildung zu<br />

erleichtern. Der Arbeitgeber informiert, soweit es ihm möglich ist, die<br />

Arbeitnehmervertretung über befristete Arbeitsverhältnisse im Unternehmen.<br />

Art. 36b 707<br />

4. Rückkehr an den Arbeitsplatz bei Mutterschaftsurlaub<br />

Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub hat die Arbeitnehmerin das<br />

Recht, an ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn dies<br />

nicht möglich ist, einer gleichwertigen Arbeit zugewiesen zu werden, unter<br />

Bedingungen, die für die Arbeitnehmerin nicht weniger günstig sind. Die<br />

Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass ihr auch alle Verbesserungen der<br />

Arbeitsbedingungen, auf welche sie während ihrer Abwesenheit Anspruch<br />

gehabt hätte, zugute kommen.<br />

D. Personalfürsorge<br />

Art. 37<br />

I. Pflichten des Arbeitgebers<br />

1) Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalfürsorge oder<br />

leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese<br />

Fassung: 03.01.2018 255

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