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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Art. 64 585<br />

V. Anfechtung gestaffelter Mietzinse<br />

Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann der<br />

Mieter gestaffelte Mietzinse nicht anfechten.<br />

Art. 65 586<br />

F. Weitergeltung des Mietvertrages während des Anfechtungsverfahrens<br />

Der bestehende Mietvertrag gilt während des Gerichtsverfahrens unverändert<br />

weiter.<br />

3. Unterabschnitt<br />

Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen 587<br />

A. Anfechtbarkeit der Kündigung 588<br />

Art. 66 589<br />

I. Im Allgemeinen<br />

Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu<br />

und Glauben gemäss Art. 2 PGR verstösst.<br />

Art. 67 590<br />

II. Kündigung durch den Vermieter<br />

1) Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar,<br />

wenn sie ausgesprochen wird:<br />

a) weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis<br />

geltend macht;<br />

b) weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters<br />

oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;<br />

c) allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;<br />

d) während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Gerichtsverfahrens,<br />

ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet<br />

hat;<br />

Fassung: 03.01.2018 215

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