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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

a) zum Vermögen eine unbewegliche Sache, ein Recht an solcher, ein Anteil<br />

an Verbandspersonen oder ein solcher an einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit<br />

gehört; oder<br />

b) das Vermögen des Kindes unabhängig von seinen unter Bst. a bezeichneten<br />

Bestandteilen so gross ist, dass aus dessen Erträgnissen der Kindesunterhalt<br />

bestritten werden kann (§ 140 Abs. 3).<br />

2) Das Gericht kann die Eltern von der Rechnungslegung ganz oder<br />

zum Teil befreien, soweit keine Bedenken bestehen, dass sie das Vermögen<br />

des Kindes ordentlich verwalten werden; dies ist in der Regel zu vermuten,<br />

wenn sie selbst das Vermögen oder dessen überwiegenden Teil dem Kinde<br />

zugewendet haben.<br />

§ 151 71<br />

1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende<br />

Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder<br />

verfügen noch sich verpflichten.<br />

2) Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann es jedoch über Sachen,<br />

die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen<br />

aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als<br />

dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.<br />

3) Schliesst ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen<br />

seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige<br />

Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft,<br />

auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung<br />

der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.<br />

§ 152 72<br />

Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann sich ein minderjähriges Kind,<br />

das das 14. Lebensjahr vollendet hat, selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen<br />

verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines<br />

Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages. Der gesetzliche Vertreter des<br />

Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen<br />

Gründen vorzeitig lösen.<br />

§ 153 73<br />

Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden<br />

zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es, vorbehaltlich Art. 20 Abs. 2<br />

Fassung: 03.01.2018 27

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