08.09.2018 Aufrufe

ABGB

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 682<br />

n) Verwandte<br />

Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis<br />

wird denjenigen, welche nach der gesetzlichen Erbfolge die<br />

nächsten sind, zugewendet, und die oben in dem § 559 über die Verteilung<br />

einer Erbschaft unter solchen Personen, welche für eine Person angesehen<br />

werden, aufgestellte Regel ist auch auf Vermächtnisse anzuwenden.<br />

§ 683<br />

o) Dienstpersonen<br />

Hat der Erblasser seinen Dienstpersonen ein Vermächtnis hinterlassen,<br />

und sie bloss durch das Dienstverhältnis bezeichnet, so wird vermutet,<br />

dass es diejenigen erhalten sollen, welche zur Zeit seines Ablebens in dem<br />

Dienstverhältnisse stehen. Doch kann in diesem, sowie in den übrigen<br />

Fällen, die Vermutung durch entgegengesetzte stärkere Vermutungsgründe<br />

aufgehoben werden.<br />

§ 684<br />

Anfallstag bei den Vermächtnissen<br />

Der Legatar erwirbt in der Regel (§ 699) gleich nach dem Tode des<br />

Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis.<br />

Das Eigentumsrecht auf die vermachte Sache aber kann nur nach den für<br />

die Erwerbung des Eigentums in dem 5. Hauptstücke aufgestellten Vorschriften<br />

erlangt werden.<br />

Zahlungstag<br />

§ 685<br />

Das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich<br />

beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme<br />

Vermächtnisse können sogleich, andere aber erst nach einem Jahre, von dem<br />

Tode des Erblassers, gefordert werden.<br />

§ 686<br />

Bei dem Vermächtnisse eines einzelnen Verlassenschaftsstückes<br />

kommen dem Legatar auch die seit dem Tode des Erblassers laufenden<br />

104 Fassung: 03.01.2018

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!