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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für Pachtverträge, die im Wesentlichen<br />

die Überlassung von Wohn- und Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln.<br />

Art. 2<br />

1) Die Vorschriften über den Kündigungsschutz bei Miete und Pacht<br />

von Wohn- und Geschäftsräumen sind auf alle Miet- und Pachtverhältnisse<br />

anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt werden.<br />

2) Wurde jedoch ein Miet- oder Pachtverhältnis vor dem Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach gekündigt,<br />

so beginnen die Fristen für die Anfechtung der Kündigung (§ 560 ZPO), das<br />

Anbringen der Einwendungen (§ 562 Abs. 1 ZPO) und das Erstreckungsbegehren<br />

(§ 566 ZPO) mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.<br />

…<br />

Fassung: 03.01.2018 377

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