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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

eines Minderjährigen, die vor dem Amt für Soziale Dienste oder von ihm<br />

geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines<br />

gerichtlichen Vergleiches.<br />

3) Das Amt für Soziale Dienste hat Personen, die ein Kind pflegen und<br />

erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit bezüglich<br />

dieses Kindes Auskünfte zu erteilen, soweit das Wohl des Kindes hiedurch<br />

nicht gefährdet wird.<br />

§ 215<br />

1) Das Amt für Soziale Dienste hat die zur Wahrung des Wohles eines<br />

Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereiche der<br />

Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzuge kann es die erforderlichen<br />

Massnahmen der Pflege und Erziehung als besonderer Beistand vorläufig<br />

mit der Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn<br />

es unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen<br />

gerichtlichen Verfügungen beantragt. Eine einstweilige Verfügung nach Art.<br />

277a Exekutionsordnung und deren Vollzug nach Art. 277c Exekutionsordnung<br />

kann das Amt für Soziale Dienste beantragen, wenn die sonstige<br />

gesetzliche Vertretung einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich<br />

gestellt hat; § 212 Abs. 4 gilt hierfür entsprechend. 177<br />

2) Das Amt für Soziale Dienste ist erforderlichenfalls vor Verfügungen,<br />

die die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen betreffen, zu hören, es<br />

sei denn, dass durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das<br />

Wohl des Kindes gefährdet wäre. Auf Ersuchen des Gerichtes hat das Amt<br />

für Soziale Dienste bei der Befragung eines Kindes mitzuwirken oder eine<br />

solche selbst vorzunehmen. 178<br />

Besondere Pflichten und Rechte des Vormundes 179<br />

a) In Rücksicht der Erziehung der Person 180<br />

§ 216 181<br />

1) Stehen die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen keiner Person<br />

zu, der die Obsorge zukommt, so stehen sie dem Vormund zu.<br />

2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat der Vormund in wichtigen,<br />

die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des<br />

Gerichtes einzuholen.<br />

Fassung: 03.01.2018 51

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