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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, dass der Verkäufer,<br />

wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet,<br />

denselben vorzuziehen befugt sei, so bleibt in dem Falle, dass das Kaufstück<br />

nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritte<br />

der Bedingung aufgeschoben.<br />

§ 1084<br />

Ist das Kaufstück übergeben worden, so ist der Kaufvertrag abgeschlossen;<br />

er wird aber durch den Eintritt der Bedingung wieder aufgelöst.<br />

Bei dem Mangel einer ausdrücklichen Zeitbestimmung wird der bei dem<br />

Kaufe auf die Probe angenommene Zeitraum vermutet.<br />

§ 1085<br />

Ob der neue Käufer besser sei, beurteilt der Verkäufer. Er kann den<br />

zweiten Käufer, wenn der erste auch noch mehr zahlen wollte, vorziehen.<br />

Bei der Auflösung des Vertrages heben sich die Nutzungen der Sache und<br />

des Geldes gegeneinander auf. In Rücksicht der Verbesserungen oder Verschlimmerungen<br />

wird der Käufer gleich einem redlichen Besitzer behandelt.<br />

Verkaufsauftrag<br />

§ 1086<br />

Wenn jemand seine bewegliche Sache einem andern für einen gewissen<br />

Preis zum Verkaufe übergibt, mit der Bedingung, dass ihm der Übernehmer<br />

binnen einer festgesetzten Zeit entweder das bestimmte Kaufgeld liefern<br />

oder die Sache zurückstellen soll, so ist der Übergeber vor Verlauf der Zeit<br />

die Sache zurückzufordern nicht berechtigt; der Übernehmer aber muss<br />

nach deren Ablauf das bestimmte Kaufgeld entrichten.<br />

§ 1087<br />

Während der festgesetzten Zeit bleibt der Übergeber Eigentümer. Der<br />

Übernehmer haftet ihm für den durch sein Verschulden verursachten<br />

Schaden, und es werden ihm bei Zurückstellung der Sache nur solche<br />

Kosten vergütet, die dem Übergeber zum Nutzen gereichen.<br />

§ 1088<br />

192 Fassung: 03.01.2018

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