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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Der Erblasser muss den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung<br />

nicht dem Ausspruche eines Dritten überlassen.<br />

§ 565<br />

Die Erklärung muss überlegt, bestimmt und frei sein<br />

Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse Bejahung<br />

eines ihm gemachten Vorschlages; er muss im Zustande der vollen Besonnenheit,<br />

mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug, und wesentlichem<br />

Irrtume erklärt werden.<br />

Ursachen der Unfähigkeit zu testieren<br />

1. Mangel der Besonnenheit<br />

§ 566 278<br />

Wird bewiesen, dass die Erklärung in einem die hiefür erforderliche<br />

Besonnenheit ausschliessenden Zustand, wie dem einer psychischen Krankheit,<br />

einer geistigen Behinderung oder der Trunkenheit, geschehen sei, so ist<br />

sie ungültig.<br />

§ 567<br />

Wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des<br />

Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit<br />

gewesen sei, so muss die Behauptung durch Kunstverständige oder<br />

durch obrigkeitliche Personen, die den Gemütszustand des Erblassers<br />

genau erforschten oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel<br />

gesetzt werden.<br />

§ 568 279<br />

Eine Person, für die ein Sachwalter nach § 269 bestellt ist, kann, sofern<br />

dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht testieren; dies gilt<br />

nicht im Fall des § 597. Das Gericht muss sich durch eine angemessene<br />

Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens<br />

frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen,<br />

und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt<br />

werden.<br />

Fassung: 03.01.2018 85

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