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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Ein Erblasser, welcher ein Legat einer gewissen Klasse von Personen,<br />

als: Verwandten, Dienstpersonen oder Armen zugedacht hat, kann die Verteilung,<br />

welchen aus diesen Personen, und, was jeder zukommen soll, dem<br />

Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der Erblasser hierüber nichts<br />

bestimmt, so bleibt die Wahl dem Erben vorbehalten.<br />

§ 652<br />

Substitutionen bei Vermächtnissen<br />

Der Erblasser kann bei einem Vermächtnisse eine gemeine oder fideikommissarische<br />

Substitution anordnen; dabei sind die in dem vorigen<br />

Hauptstücke gegebenen Vorschriften anzuwenden.<br />

Gegenstände eines Vermächtnisses<br />

§ 653<br />

Alles, was im gemeinen Verkehr steht: Sachen, Rechte, Arbeiten und<br />

andere Handlungen, die einen Wert haben, können vermacht werden.<br />

§ 654<br />

Werden Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die<br />

aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig ist, so wird ihm der<br />

ordentliche Wert vergütet.<br />

§ 655<br />

Allgemeine Auslegungsregel bei Vermächtnissen<br />

Worte werden auch bei Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung<br />

genommen, es müsste denn bewiesen werden, dass der Erblasser mit<br />

gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondern Sinn zu verbinden<br />

gewohnt gewesen ist oder dass das Vermächtnis sonst ohne Wirkung wäre.<br />

Besondere Vorschriften über das Vermächtnis<br />

a) von Sachen einer gewissen Gattung<br />

§ 656<br />

98 Fassung: 03.01.2018

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