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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Faktor, Schiffer,<br />

Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen.<br />

§ 1028<br />

Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde<br />

ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte<br />

Befugnis der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurteilen.<br />

§ 1029<br />

Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden, so wird ihr Umfang<br />

aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurteilt. Wer<br />

einem andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermutet, dass<br />

er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung<br />

selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist (§ 1009).<br />

§ 1030<br />

Gestattet der Eigentümer einer Handlung oder eines Gewerbes seinem<br />

Diener oder Lehrlinge, Waren im Laden oder ausser demselben zu verkaufen,<br />

so wird vermutet, dass sie bevollmächtigt seien, die Bezahlung zu<br />

empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.<br />

§ 1031<br />

Die Vollmacht, Waren im Namen des Eigentümers zu verkaufen,<br />

erstreckt sich aber nicht auf das Recht, in seinem Namen Waren einzukaufen;<br />

auch dürfen Fuhrleute weder den Wert der ihnen anvertrauten<br />

Güter beziehen, noch Geld darauf anleihen, wenn es nicht ausdrücklich in<br />

Frachtbriefen bestimmt worden ist.<br />

§ 1032<br />

Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was von<br />

ihren Dienstpersonen oder andern Hausgenossen in ihrem Namen auf Borg<br />

genommen wird, zu bezahlen. Der Borger muss in solchen Fällen den<br />

gemachten Auftrag erweisen.<br />

§ 1033<br />

Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches<br />

Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet<br />

Fassung: 03.01.2018 181

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