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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

1. Abschnitt<br />

Mietvertrag 498<br />

1. Unterabschnitt<br />

Allgemeine Bestimmungen 499<br />

A. Begriff und Geltungsbereich 500<br />

Art. 1 501<br />

I. Begriff<br />

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine<br />

Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür<br />

einen Mietzins zu leisten.<br />

II. Geltungsbereich 502<br />

Art. 2 503<br />

1. Wohn- und Geschäftsräume<br />

1) Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen<br />

gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen<br />

dem Mieter zum Gebrauch überlässt. Als solche gelten insbesondere Mobilien,<br />

Garagen, Autoeinstell- und Abstellplätze sowie Gärten.<br />

2) Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens sechs Monate<br />

gemietet werden.<br />

Art. 3 504<br />

2. Bestimmungen über den Schutz vor unzulässigen Mietzinsen und<br />

anderen unzulässigen Forderungen des Vermieters<br />

1) Die Bestimmungen über den Schutz vor unzulässigen Mietzinsen<br />

und anderen unzulässigen Forderungen des Vermieters (Art. 55 ff.) gelten<br />

sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pacht- und andere Verträge, die<br />

im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen gegen<br />

Entgelt regeln.<br />

194 Fassung: 03.01.2018

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