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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen<br />

kein Bedacht zu nehmen.<br />

§ 1502<br />

Entsagung oder Verlängerung der Verjährung<br />

Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere<br />

Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden<br />

Fassung: 03.01.2018 355

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