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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 1264 796<br />

Aufgehoben<br />

§ 1265 797<br />

4. Ungültigerklärung<br />

1) Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so zerfallen auch die Ehepakte, das<br />

Vermögen kommt, insofern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück.<br />

2) War einem Teile das Vorliegen eines Ehehindernisses vorher bekannt<br />

und hat er es vorsätzlich verschwiegen, so hat dieser schuldtragende Teil<br />

dem schuldlosen (oder minderschuldigen) Teile Entschädigung zu leisten.<br />

§ 1266 798<br />

Aufgehoben<br />

29. Hauptstück<br />

Von den Glücksverträgen<br />

Glücksverträge<br />

§ 1267<br />

Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles<br />

versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je<br />

nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen<br />

oder unentgeltlichen Verträgen.<br />

302 Fassung: 03.01.2018

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