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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt<br />

Jahrgang 1974 Nr. 18 ausgegeben am 15. März 1974<br />

Gesetz<br />

vom 13. Dezember 1973<br />

über die Revision des 26. Hauptstückes des allge-<br />

meinen bürgerlichen Gesetzbuches<br />

...<br />

...<br />

II.<br />

Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />

Art. 4<br />

1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 872 bestehenden<br />

Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge)<br />

sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften<br />

anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vorschriften auf alle<br />

Arbeitsverträge anwendbar.<br />

2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen<br />

haben bis spätestens 1. Januar 1977 ihre Statuten<br />

oder Reglemente unter Beachtung der für deren Änderung geltenden<br />

formellen Bestimmungen den Vorschriften des § 1173a Art. 38, 39 und 40<br />

anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorgeeinrichtungen<br />

anwendbar. 873<br />

...<br />

Fassung: 03.01.2018 357

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