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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Das Vermächtnis des Unterhaltes begreift Nahrung, Kleidung, Wohnung<br />

und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch den<br />

nötigen Unterricht in sich. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden.<br />

Die Erziehung endigt sich mit der Volljährigkeit. Unter Kost wird<br />

Speise und Trank auf lebenslang begriffen.<br />

§ 673<br />

Das Mass der im vorstehenden Paragraph angeführten Vermächtnisse,<br />

wenn es weder aus dem ausdrücklichen, noch aus dem stillschweigenden,<br />

durch die bisherige Unterstützung erklärten, Willen des Erblassers erhellt,<br />

muss nach dem Stande bestimmt werden, welcher dem Legatar eigen ist,<br />

oder wozu er durch die genossene Verpflegung vorbereitet worden ist.<br />

§ 674<br />

g) der Mobilien; des Hausrates<br />

Unter Mobilien (Meublen) werden nur die zum anständigen Gebrauche<br />

der Wohnung, unter Hausrat oder Einrichtung zugleich die zur Führung<br />

der Haushaltung erforderlichen Gerätschaften verstanden. Die Werkzeuge<br />

zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung, darunter<br />

nicht begriffen.<br />

h) eines Behältnisses<br />

§ 675<br />

Ist jemandem ein Behältnis vermacht worden, welches nicht für sich<br />

selbst besteht, sondern nur ein Teil eines Ganzen ist, so wird in der Regel<br />

vermutet, dass nur diejenigen Stücke zugedacht worden sind, welche sich<br />

bei dem Ableben des Erblassers darin vorfinden und zu deren Aufbewahrung<br />

das Behältnis seiner Natur nach bestimmt oder von dem Erblasser<br />

gewöhnlich verwendet worden. ist.<br />

§ 676<br />

Ist hingegen das Behältnis beweglich oder doch eine für sich bestehende<br />

Sache, so hat der Legatar nur auf das Behältnis, nicht auch auf die darin<br />

befindlichen Sachen Anspruch.<br />

§ 677<br />

102 Fassung: 03.01.2018

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