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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

7) §§ 863, 864, 870, 871, 875, 876, 914 und 916 finden auch auf Willenserklärungen<br />

Anwendung, die vor dem 1. Juli 1977 abgegeben wurden; desgleichen<br />

8) §§ 878, 879 und 880a auf Verträge, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen<br />

wurden, wenn sie nicht vor diesem Tage bereits erfüllt oder durch richterliches<br />

Urteil oder gerichtlichen Vergleich festgestellt sind.<br />

9) Inwieweit Schenkungen gemäss § 951 (§ 785), die vor dem 1. Juli<br />

1977 gemacht wurden, bei Berechnung des Pflichtteils in Betracht kommen<br />

oder wegen Verkürzung des Pflichtteils zurückgefordert werden können,<br />

ist nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beurteilen.<br />

10) §§ 1096, 1100 und 1116f finden keine Anwendung auf Bestandverträge,<br />

die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden.<br />

11) § 1102 findet keine Anwendung auf Vorauszahlungen, die vor dem<br />

1. Juli 1977 gemacht wurden.<br />

12) § 1121 findet keine Anwendung auf Bestandverträge, die vor dem 1.<br />

Juli 1977 verbüchert wurden.<br />

13) §§ 1097, 1098, 1101, 1104, 1105, 1107, 1109 und 1117 finden auch auf<br />

Bestandverträge Anwendung, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden,<br />

mit der Ausnahme, dass die Beschränkungen des § 1101 betreffend der dem<br />

gesetzlichen Pfandrecht des Bestandgebers unterworfenen Gegenstände nur<br />

für die Zinsforderungen zu gelten haben, die nach Ablauf der Zeit entstanden<br />

sind, innerhalb welcher nach dem 1. Juli 1977 das Bestandverhältnis<br />

vom Bestandgeber gelöst werden konnte.<br />

14) §§ 1358, 1422, 1423 und 1426 finden auf Zahlungen, die vor dem 1.<br />

Juli 1977 vorgenommen wurden, keine Anwendung.<br />

15) § 1480, 1485, 1486, 1487, 1489 und 1490 treten am 1. Juli 1977 in<br />

Wirksamkeit. Wenn die Verjährung vor diesem Tage angefangen hat, so<br />

finden die vorstehenden Bestimmungen in der Art Anwendung, dass die<br />

Verjährung vom 1. Juli 1977 zu rechnen ist. Läuft jedoch die im Gesetze<br />

bisher bestimmte Frist früher ab, so ist die Verjährung mit Ablauf dieser<br />

Frist beendet.<br />

Durch die Vorschriften über die Abkürzung der Verjährungsfristen<br />

werden Gesetze, soweit sie von diesen Vorschriften abweichende Bestimmungen<br />

über die Verjährung oder über Präklusivfristen enthalten, nicht<br />

berührt.<br />

Fassung: 03.01.2018 359

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