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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

a) bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer Frist von vier Wochen auf<br />

Ende eines Monats;<br />

b) bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimonatigen Frist<br />

auf Ende eines Monats.<br />

Art. 73 597<br />

C. Wohnung der Familie<br />

1) Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch<br />

der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, Einwendungen gegen<br />

die gerichtliche Kündigung erheben, die Erstreckung des Mietverhältnisses<br />

verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung<br />

zustehen.<br />

2) Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit<br />

beiden Ehegatten abgeschlossen werden.<br />

3) Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.<br />

Art. 74 598<br />

D. Verfahren<br />

Das Verfahren über aussergerichtliche und gerichtliche Kündigungen<br />

sowie über Erstreckungsbegehren richtet sich nach den Bestimmungen der<br />

ZPO.<br />

Art. 75 599<br />

E. Untermiete<br />

1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietverhältnis<br />

nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer<br />

des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden.<br />

2) Bezweckt die Untermiete hauptsächlich die Umgehung der Vorschriften<br />

über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne<br />

Rücksicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt. Wird<br />

das Hauptmietverhältnis gekündigt, so tritt der Vermieter anstelle des Mieters<br />

in den Vertrag mit dem Untermieter ein.<br />

218 Fassung: 03.01.2018

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