08.09.2018 Aufrufe

ABGB

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

210.0 <strong>ABGB</strong><br />

muss man entweder seinen Tod abwarten, und sich an die Erben halten<br />

oder, wenn es um eine bloss persönliche, nicht vererbliche, Pflicht zu tun<br />

ist, die Erfüllungszeit von dem Richter nach Billigkeit festsetzen lassen.<br />

Letzteres findet auch dann statt, wenn der Verpflichtete die Erfüllung nach<br />

Möglichkeit oder Tunlichkeit versprochen hat. Übrigens müssen die Vorschriften,<br />

welche oben (§§ 704 bis 706) in Rücksicht der den letzten Anordnungen<br />

beigerückten Zeitbestimmungen gegeben werden, auch hier angewendet<br />

werden.<br />

§ 905 452<br />

1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der<br />

Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem<br />

Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen<br />

Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen<br />

oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte<br />

der Niederlassung. Für das Mass und das Gewicht ist der Ort der Erfüllung<br />

massgeblich.<br />

2) Aus der Übernahme der Kosten der Versendung durch den Schuldner<br />

allein folgt noch nicht, dass der Ort, an den die Versendung zu erfolgen hat,<br />

für den Schuldner als Erfüllungsort zu gelten hat.<br />

§ 905a 453<br />

Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese<br />

in mittlerer Art und Güte zu leisten.<br />

§ 906<br />

Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllt werden, so hat der Verpflichtete<br />

die Wahl; er kann aber von der einmal getroffenen Wahl für sich<br />

allein nicht abgehen.<br />

§ 907<br />

Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und<br />

dieselbe durch zufälligen Untergang eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt,<br />

so ist der Teil, dem die Wahl zusteht, an den Vertrag nicht gebunden.<br />

Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten, so muss er dem Berechtigten<br />

für die Vereitlung der Wahl haften.<br />

§ 907a 454<br />

150 Fassung: 03.01.2018

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!