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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Art. 108<br />

III. Verhältnis zum zwingenden Recht<br />

Das zwingende Recht geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages<br />

vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende<br />

Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht<br />

nichts anderes ergibt.<br />

B. Normalarbeitsvertrag<br />

Art. 109<br />

I. Begriff und Inhalt<br />

1) Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von<br />

Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und<br />

Beendigung aufgestellt.<br />

2) Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und<br />

der Arbeitnehmer im Hausdienst hat die Regierung Normalarbeitsverträge<br />

zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit ordnen und die<br />

Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer regeln.<br />

3) Art. 108 ist auf den Normalarbeitsvertrag sinngemäss anwendbar.<br />

Art. 110<br />

II. Zuständigkeit und Verfahren<br />

1) Für den Erlass des Normalarbeitsvertrages ist die Regierung<br />

zuständig.<br />

2) Vor dem Erlass ist der Normalarbeitsvertrag angemessen zu veröffentlichen<br />

und eine Frist anzusetzen, innert deren jedermann, der ein Interesse<br />

glaubhaft macht, schriftlich dazu Stellung nehmen kann; ausserdem<br />

sind Berufsverbände oder gemeinnützige Vereinigungen, die ein Interesse<br />

haben, anzuhören.<br />

3) Der Normalarbeitsvertrag tritt in Kraft, wenn er nach den für die amtlichen<br />

Veröffentlichungen geltenden Vorschriften bekanntgemacht worden<br />

ist.<br />

4) Für die Aufhebung und Abänderung eines Normalarbeitsvertrages<br />

gilt das gleiche Verfahren.<br />

290 Fassung: 03.01.2018

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