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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Art. 33<br />

d) Lohn<br />

1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten<br />

darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden<br />

Naturallohn zu entrichten.<br />

2) Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht<br />

durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.<br />

3) Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für<br />

einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers<br />

verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits<br />

bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.<br />

Art. 34<br />

e) abweichende Regelung<br />

1) Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine<br />

von den Vorschriften der Art. 30, 31 und 32 Abs. 1 abweichende Regelung<br />

getroffen werden, wenn sie für die Arbeitnehmer im ganzen mindestens<br />

gleichwertig ist.<br />

2) Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften über die Ferien beim<br />

Lehrverhältnis und beim Heimarbeitsverhältnis.<br />

3. Elternurlaub 698<br />

Art. 34a 699<br />

a) Dauer<br />

1) Hat das Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr gedauert oder ist es auf<br />

mehr als ein Jahr eingegangen, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch<br />

auf Elternurlaub im Umfang von vier Monaten, sofern er als Eltern- bzw.<br />

Pflegeelternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und er dieses<br />

überwiegend selbst betreut. Dieser Anspruch entsteht:<br />

a) mit der Geburt eines Kindes und kann bis zur Vollendung dessen dritten<br />

Lebensjahres geltend gemacht werden; oder<br />

b) mit der Annahme an Kindesstatt oder mit einem auf Dauer begründeten<br />

Pflegekindschaftsverhältnis und kann bis zur Vollendung des fünften<br />

Lebensjahres des Kindes geltend gemacht werden. Dies gilt sinngemäss<br />

für Stiefeltern.<br />

252 Fassung: 03.01.2018

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