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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 1459<br />

Die Rechte eines Menschen über seine Handlungen und über sein<br />

Eigentum, z. B. eine Ware da oder dort zu kaufen, seine Wiesen oder sein<br />

Wasser zu benutzen, unterliegen, ausser dem Falle, dass das Gesetz mit der<br />

binnen einem Zeitraume unterlassenen Ausübung ausdrücklich den Verlust<br />

derselben verknüpft, keiner Verjährung. Hat aber eine Person der andern<br />

die Ausübung eines solchen Rechtes untersagt oder sie daran verhindert, so<br />

fängt der Besitz des Untersagungsrechtes von Seite der einen gegen die Freiheit<br />

der andern von dem Augenblicke an, als sich diese dem Verbote oder<br />

der Verhinderung gefügt hat, und es wird dadurch, wenn alle übrigen Erfordernisse<br />

eintreffen, die Verjährung oder die Ersitzung bewirkt (§§ 313 und<br />

351).<br />

Erfordernisse zur Ersitzung<br />

1. Besitz<br />

§ 1460<br />

Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes<br />

erfordert: dass jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art<br />

erworben werden sollen, wirklich besitze, dass sein Besitz rechtmässig, redlich<br />

und echt sei, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt<br />

werde (§§ 309, 316, 326 und 345).<br />

und zwar a) ein rechtmässiger<br />

§ 1461<br />

Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Übernahme<br />

des Eigentumes, wenn solches dem Übergeber gebührt hätte, hinlänglich<br />

gewesen wäre, ist rechtmässig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen<br />

sind, z. B. das Vermächtnis, die Schenkung, das Darlehen, der Kauf<br />

und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, usw.<br />

§ 1462<br />

Verpfändete, geliehene, in Verwahrung oder zur Fruchtniessung gegebene<br />

Sachen können von Gläubigern, Entlehnern und Verwahrern oder<br />

Fruchtniessern, aus Mangel eines rechtmässigen Titels, niemals ersessen<br />

werden. Ihre Erben stellen die Erblasser vor und haben nicht mehr Titel als<br />

Fassung: 03.01.2018 345

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