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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 819 412<br />

Wann die Erbschaft einzuantworten<br />

Sobald über die eingebrachte Erbantrittserklärung der rechtmässige<br />

Erbe vom Gerichte erkannt, und von demselben die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />

geleistet ist, wird ihm die Erbschaft eingeantwortet und die<br />

Abhandlung geschlossen. Übrigens hat der Erbe, um die Übertragung des<br />

Eigentumes unbeweglicher Sachen zu erwirken, die Vorschrift des § 436 zu<br />

befolgen.<br />

Haftung der gemeinschaftlichen Erben<br />

§ 820<br />

Mehrere Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche<br />

Wohltat des Inventariums angetreten haben, haften allen Erbschaftsgläubigern<br />

und Legataren, selbst nach der Einantwortung, alle für einen und<br />

einer für alle. Unter sich aber sind sie nach Verhältnis ihrer Erbteile beizutragen<br />

schuldig.<br />

§ 821<br />

Haben die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohltat des<br />

Inventariums Gebrauch gemacht, so sind sie vor der Einantwortung den<br />

Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem § 550 zu haften verbunden.<br />

Nach der erfolgten Einantwortung haftet jeder einzelne selbst für die, die<br />

Erbschaftsmasse nicht übersteigenden, Lasten nur nach Verhältnis seines<br />

Erbteiles.<br />

§ 822 413<br />

Sicherheitsmittel der Gläubiger des Erben<br />

1) Vor der Einantwortung können Gläubiger des Erben nur auf die<br />

einzelnen Bestandteile des Nachlasses Exekution führen, über welche dem<br />

Erben vom Nachlassgerichte die freie Verfügung überlassen worden ist.<br />

2) Zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben können bei Vorhandensein<br />

der im Art. 274 EO angegebenen Voraussetzungen zugunsten<br />

der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes vor<br />

der Einantwortung einstweilige Verfügung getroffen werden. Je nach dem<br />

zu erreichenden Zwecke können mittels der einstweiligen Verfügung die<br />

notwendigen Sicherungsmittel (Art. 274 und 277 EO) angeordnet werden.<br />

136 Fassung: 03.01.2018

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