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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

1) Heiraten die Eltern eines minderjährigen Kindes einander, wird ein<br />

minderjähriges Kind an Kindesstatt angenommen oder tritt eine Änderung<br />

in seiner Abstammung ein, so gelten die §§ 139 und 139a entsprechend.<br />

2) Die Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes, das<br />

bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf seiner gegenüber dem Zivilstandsbeamten<br />

zu erklärenden Zustimmung.<br />

Unterhalt 43<br />

§ 140 44<br />

1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen<br />

Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen,<br />

Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren<br />

Kräften anteilig beizutragen.<br />

2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut,<br />

leistet dadurch seinen Beitrag. Darüberhinaus hat er zum Unterhalt des<br />

Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der<br />

Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es<br />

seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.<br />

3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich soweit, als das Kind eigene<br />

Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse<br />

selbsterhaltungsfähig ist.<br />

§ 141 45<br />

Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhaltes nicht<br />

imstande sind, schulden ihn die Grosseltern nach den den Lebensverhältnissen<br />

der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes. Im übrigen gilt<br />

der § 140 sinngemäss; der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert sich<br />

jedoch auch insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens<br />

zumutbar ist. Überdies hat ein Grosselternteil nur insoweit Unterhalt<br />

zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten<br />

den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.<br />

§ 142 46<br />

Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht<br />

bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch<br />

des Kindes ist alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durch<br />

Fassung: 03.01.2018 21

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