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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 548 276<br />

Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten<br />

gehabt hätte, übernimmt sein Erbe.<br />

§ 549<br />

Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten<br />

für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen<br />

angemessene Begräbnis.<br />

§ 550<br />

Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes<br />

für eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der<br />

gerichtlichen Übergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für einen und<br />

einer für alle. Inwiefern sie nach der erfolgten Übergabe zu haften haben,<br />

wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt.<br />

§ 551 277<br />

Verzicht auf das Erbrecht<br />

Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, ist auch befugt, durch<br />

Vertrag mit dem Erblasser im voraus darauf Verzicht zu tun. Der Vertrag<br />

bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.<br />

Eine solche Verzichtsleistung wirkt, wenn nichts anderes vereinbart ist,<br />

auch auf die Nachkommen.<br />

Fassung: 03.01.2018 81

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