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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

In diesem Buche soll auch auf alle Belege dergestalt hingewiesen werden,<br />

damit sowohl das Gericht selbst, als auch in der Folge die volljährig gewordenen<br />

Waisen alles, was ihnen zu wissen nützlich ist, in beglaubigter Form<br />

einsehen können.<br />

§ 209 170<br />

Ausschliessung des Vormundes von der Vermögensverwaltung<br />

Hat jemand einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft steht, ein<br />

Vermögen zugewendet und den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens<br />

ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen<br />

bestimmt, so gilt der § 145c, sofern er nicht unmittelbar anzuwenden<br />

ist, sinngemäss.<br />

§ 210 171<br />

Stellung mehrerer Vormünder<br />

Sind mehrere Vormünder ernannt worden, so können sie zwar das Vermögen<br />

des Minderjährigen gemeinschaftlich oder teilweise verwalten. Verwalten<br />

sie es aber gemeinschaftlich oder teilen sie die Verwaltung ohne<br />

Genehmhaltung des Gerichtes unter sich, so haftet jeder Einzelne für den<br />

ganzen dem Minderjährigen erwachsenden Schaden. Immer muss auch das<br />

Gericht dafür besorgt sein, dass die Verantwortung für die Person des Minderjährigen<br />

und die Hauptführung der Geschäfte nur einer Person obliegt.<br />

Aufgaben des Amtes für Soziale Dienste 172<br />

§ 211 173<br />

Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögensverwaltung<br />

sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges<br />

Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist das<br />

Amt für Soziale Dienste bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes<br />

Vormund des Kindes.<br />

§ 212 174<br />

1) Das Amt für Soziale Dienste hat, soweit es nach den Umständen<br />

geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen<br />

Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen<br />

Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes,<br />

Fassung: 03.01.2018 49

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