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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

werden, so gilt die Vermutung, dass der Überbringer dieses Buches bevollmächtigt<br />

sei, die Ware auf Borg zu nehmen.<br />

§ 1034<br />

Gerichtliche und gesetzliche Bevollmächtigung<br />

Das Recht der Vormünder und Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen<br />

zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichtes, von<br />

welchem sie bestellt sind. Dem Vater und dem Ehemanne wird das Befugnis<br />

zur Vertretung des Kindes und der Gattin von dem Gesetze eingeräumt.<br />

Hierüber sind die Vorschriften an den gehörigen Orten enthalten.<br />

§ 1035<br />

Geschäftsführung ohne Auftrag<br />

Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch<br />

vom Gerichte, noch aus dem Gesetze das Befugnis erhalten hat, darf der<br />

Regel nach sich in das Geschäft eines andern nicht mengen. Hätte er sich<br />

dessen angemasst, so ist er für alle Folgen verantwortlich.<br />

§ 1036<br />

im Notfalle<br />

Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines<br />

bevorstehenden Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er<br />

besorgt hat, den notwendigen und zweckmässig gemachten Aufwand zu<br />

ersetzen schuldig, wenngleich die Bemühung ohne Verschulden fruchtlos<br />

geblieben ist (§ 403).<br />

oder zum Nutzen des andern<br />

§ 1037<br />

Wer fremde Geschäfte bloss, um den Nutzen des andern zu befördern,<br />

übernehmen will, soll sich um dessen Einwilligung bewerben. Hat der<br />

Geschäftsführer zwar diese Vorschrift unterlassen, aber das Geschäft auf<br />

seine Kosten zu des andern klarem, überwiegenden Vorteile geführt, so<br />

müssen ihm von diesem die darauf verwendeten Kosten ersetzt werden.<br />

§ 1038<br />

182 Fassung: 03.01.2018

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