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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

legen, und zu verlangen, dass der Gläubiger die Tötung des Schuldscheines<br />

der Gerichtsordnung gemäss bewirke.<br />

§ 1429<br />

Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene<br />

neuere Schuldpost ausgestellt hat, beweist zwar nicht, dass auch andere<br />

ältere Posten abgetragen worden seien: wenn es aber gewisse Gefälle,<br />

Renten oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld-, Grund-, Hausoder<br />

Kapitalzinsen, aus eben demselben Titel und zu einer gewissen Zeit<br />

geleistet werden sollen, so wird vermutet, dass derjenige, welcher sich mit<br />

der Quittung des letztverfallenen Termines ausweist, auch die früher verfallenen<br />

berichtigt habe.<br />

§ 1430<br />

Ebenso wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren<br />

Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschliessen<br />

pflegen, vermutet, dass ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer späteren<br />

Frist quittiert haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seien.<br />

Zahlung einer Nichtschuld<br />

§ 1431<br />

Wenn jemandem aus einem Irrtume, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine<br />

Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden<br />

kein Recht hat, so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert,<br />

im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt<br />

werden.<br />

§ 1432<br />

Doch können Zahlungen einer verjährten oder einer solchen Schuld,<br />

welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist oder zu deren Eintreibung<br />

das Gesetz bloss das Klagerecht versagt, ebensowenig zurückgefordert<br />

werden, als wenn jemand eine Zahlung leistet, von der er weiss, dass<br />

er sie nicht schuldig ist.<br />

§ 1433<br />

338 Fassung: 03.01.2018

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