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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

3) Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk<br />

einem anderen Verleger übertragen, wenn ihm nicht für Erfüllung der zur<br />

Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsverbindlichkeiten<br />

Sicherheit geleistet wird.<br />

§ 1173 672<br />

1) Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger<br />

vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie<br />

nur auf das bedungene Honorar Anspruch.<br />

2) Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.<br />

3. Arbeitsvertrag 673<br />

§ 1173a 674<br />

Für den Arbeitsvertrag gelten folgende Bestimmungen:<br />

1. Abschnitt<br />

Der Einzelarbeitsvertrag<br />

A. Begriff und Entstehung<br />

Art. 1<br />

I. Begriff<br />

1) Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer<br />

auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst<br />

des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten<br />

(Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn)<br />

bemessen wird.<br />

2) Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein<br />

Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von Stunden-, halbtage- oder<br />

tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.<br />

Art. 2<br />

II. Entstehung<br />

1) Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag<br />

zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.<br />

Fassung: 03.01.2018 235

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