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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen<br />

werden kann.<br />

§ 954<br />

6. wegen nachgeborener Kinder<br />

Dadurch, dass einem kinderlosen Geschenkgeber nach geschlossenem<br />

Schenkungsvertrage Kinder geboren werden, erwächst weder ihm, noch den<br />

nachgeborenen Kindern das Recht, die Schenkung zu widerrufen. Doch<br />

kann er oder das nachgeborene Kind, im Notfalle sowohl gegen den<br />

Beschenkten, als gegen dessen Erben das oben angeführte Recht auf die<br />

gesetzlichen Zinsen des geschenkten Betrages geltend machen (§ 947).<br />

§ 955<br />

Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen<br />

Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in<br />

gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein<br />

Recht, noch eine Verbindlichkeit, es müsste denn in dem Schenkungsvertrage<br />

ausdrücklich anders bedungen worden sein.<br />

§ 956<br />

Schenkung auf den Todesfall<br />

Eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden<br />

erfolgen soll, ist mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als<br />

ein Vermächtnis gültig. Nur dann ist sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der<br />

Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu<br />

widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine schriftliche Urkunde darüber<br />

dem Beschenkten eingehändigt worden ist.<br />

19. Hauptstück<br />

Von dem Verwahrungsvertrage<br />

Verwahrungsvertrag<br />

§ 957<br />

Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt, so entsteht<br />

ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine<br />

164 Fassung: 03.01.2018

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