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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 774 373<br />

Wie der Pflichtteil zu hinterlassen<br />

Der Pflichtteil kann in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses, auch<br />

ohne ausdrückliche Benennung des Pflichtteiles hinterlassen werden. Er<br />

muss aber dem Pflichtteilsberechtigten ganz frei bleiben. Jede denselben<br />

einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Pflichtteilsberechtigten<br />

ein grösserer Erbteil zugedacht, so kann sie nur auf den<br />

Teil, welcher den Pflichtteil übersteigt, bezogen werden.<br />

Rechtsmittel des Pflichtteilsberechtigten 374<br />

§ 775 375<br />

a) bei einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem<br />

Pflichtteile<br />

Ein Pflichtteilsberechtigter, welcher ohne die in den §§ 768 bis 773 vorgeschriebenen<br />

Bedingungen enterbt worden, kann den ihm gebührenden<br />

vollen Pflichtteil und, wenn er in dem reinen Betrag des Pflichtteiles verkürzt<br />

worden ist, die Ergänzung desselben fordern.<br />

b) bei einer gänzlichen Übergehung<br />

§ 776<br />

Wenn aus mehreren Kindern, deren Dasein dem Erblasser bekannt war,<br />

eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird, so kann es ebenfalls nur den<br />

Pflichtteil fordern.<br />

§ 777 376<br />

Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kann, dass die Übergehung<br />

eines aus mehreren Kindern nur daher rühre, weil dem Erblasser das<br />

Dasein desselben unbekannt war, so ist der Übergegangene nicht schuldig,<br />

sich mit dem Pflichtteile zu begnügen, sondern er kann den Erbteil, welcher<br />

für den am mindesten begünstigten Pflichtteilsberechtigten ausfällt, wofern<br />

aber der einzige noch übrige Pflichtteilsberechtigte eingesetzt wird oder alle<br />

übrige zu gleichen Teilen berufen sind, einen gleichen Erbteil verlangen.<br />

§ 778 377<br />

124 Fassung: 03.01.2018

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