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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

b) Verpächter von Grundstücken an den vom Pächter eingebrachten beweglichen<br />

Sachen sowie an dem auf dem Pachtobjekt vorhandenen Vieh, den<br />

Wirtschaftsgerätschaften und den darauf noch befindlichen Früchten.<br />

Art. 109 644<br />

P. Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen<br />

1) Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen<br />

gilt das Mietrecht (Art. 66 bis 76) sinngemäss.<br />

2) Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der<br />

Familie (Art. 73).<br />

§§ 1091 bis 1150 645<br />

Aufgehoben<br />

26. Hauptstück<br />

Von Verträgen über Dienstleistungen 646<br />

1. Werkvertrag 647<br />

§ 1151 648<br />

1) Wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt,<br />

so entsteht ein Werkvertrag.<br />

2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist,<br />

müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet<br />

werden.<br />

§ 1152 649<br />

Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit<br />

vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.<br />

§ 1153 650<br />

Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen<br />

oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.<br />

§ 1154 651<br />

Fassung: 03.01.2018 229

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