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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

den Nebenbestimmungen einem Dritten, welcher derselben nicht beigezogen<br />

worden ist, keine neue Last auflegen. Im Zweifel wird die alte Verbindlichkeit<br />

nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch<br />

wohl bestehen kann.<br />

2. Vergleich<br />

§ 1380<br />

Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte<br />

dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu<br />

geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, heisst Vergleich. Der Vergleich<br />

gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen und wird nach eben denselben<br />

Grundsätzen beurteilt.<br />

§ 1381<br />

Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder<br />

zweifelhaftes Recht unentgeltlich erlässt, macht eine Schenkung (§ 939).<br />

Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes<br />

§ 1382<br />

Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beigelegt<br />

werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit<br />

ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz<br />

bestimmte Gerichtsstand entscheiden.<br />

§ 1383<br />

Über den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung<br />

kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette<br />

wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurteilt.<br />

Fassung: 03.01.2018 327

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