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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne<br />

gegründete Ursache sich weigert, eine Vormundschaft zu übernehmen, und<br />

er soll überdies durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden.<br />

Antritt der Vormundschaft<br />

§ 204<br />

Man kann das vormundschaftliche Amt nur nach einem von dem gehörigen<br />

Gerichtsstande dazu erhaltenen Auftrage übernehmen. Wer sich<br />

eigenmächtig in eine Vormundschaft eindringt, ist verbunden, allen dem<br />

Minderjährigen dadurch erwachsenen Schaden zu ersetzen.<br />

§ 205 168<br />

Angelobung<br />

Jeder Vormund muss geloben, dass er den Minderjährigen zur Rechtschaffenheit<br />

erziehen, dass er ihn vor Gericht und ausser demselben vertreten,<br />

das Vermögen getreulich verwalten und sich in allem nach Vorschrift<br />

der Gesetze verhalten wolle.<br />

§ 206 169<br />

Urkunde<br />

Jedem Vormund hat das Gericht eine Urkunde über seine Bestellung<br />

auszufertigen.<br />

Führung der Vormundschaft<br />

Vorläufige gerichtliche Vorsicht<br />

§ 207<br />

Jedes vormundschaftliche Gericht ist verbunden, ein sogenanntes Vormundschafts-<br />

oder Waisenbuch zu führen. In dieses Buch müssen die Vornamen,<br />

Familiennamen, das Alter der Minderjährigen, und alles, was sich<br />

bei der Übernahme, Fortdauer und Endigung der Vormundschaft Wichtiges<br />

ereignet hat, eingetragen werden.<br />

§ 208<br />

48 Fassung: 03.01.2018

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