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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 556<br />

c) wenn alle in bestimmten Teilen<br />

Sind mehrere Erben und zwar alle in bestimmten Erbteilen, die aber das<br />

Ganze nicht erschöpfen, eingesetzt worden, so fallen die übrigen Teile den<br />

gesetzlichen Erben zu. Hat aber der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse<br />

berufen, so haben die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, obschon er<br />

in der Berechnung der Beträge oder in der Aufzählung der Erbstücke etwas<br />

übergangen hätte.<br />

d) wenn einige mit Teilen, andere ohne Teile eingesetzt sind<br />

§ 557<br />

Wird unter mehreren eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Teil (z.<br />

B. ein Drittteil, ein Sechsteil), andern aber nicht Bestimmtes ausgemessen,<br />

so erhalten diese den übrigen Nachlass zu gleichen Teilen.<br />

§ 558<br />

Bleibt nichts übrig, so muss von sämtlichen bestimmten Teilen für den<br />

unbestimmt eingesetzten Erben verhältnismässig so viel abgezogen werden,<br />

dass er einen gleichen Anteil mit demjenigen erhalte, der am geringsten<br />

bedacht worden ist. Sind die Teile der Erben gleich gross, so haben sie an<br />

den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, dass er einen gleichen<br />

Anteil mit ihnen empfange. In allen andern Fällen, wo ein Erblasser<br />

sich verrechnet hat, ist die Teilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der<br />

Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten Verhältnissen auf<br />

das möglichste erfüllt wird.<br />

Fassung: 03.01.2018 83

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