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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

2) Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwiegend<br />

in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision ein<br />

angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt.<br />

3) Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann durch schriftliche<br />

Abrede der Lohn frei bestimmt werden.<br />

Art. 85<br />

b) Provision<br />

1) Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein<br />

bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die verabredete<br />

oder übliche Provision auf allen Geschäften auszurichten, die von ihm<br />

oder seinem Arbeitgeber mit Kunden in seinem Gebiet oder Kundenkreis<br />

abgeschlossen werden.<br />

2) Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein<br />

bestimmter Kundenkreis nicht ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die<br />

Provision nur auf den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen<br />

Geschäften auszurichten.<br />

3) Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision der Wert eines<br />

Geschäftes noch nicht genau bestimmbar, so ist die Provision zunächst auf<br />

dem vom Arbeitgeber geschätzten Mindestwert und der Rest spätestens bei<br />

Ausführung des Geschäftes auszurichten.<br />

Art. 86<br />

c) bei Verhinderung an der Reisetätigkeit<br />

1) Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der<br />

Reisetätigkeit verhindert und ist ihm aufgrund des Gesetzes oder des Vertrages<br />

der Lohn gleichwohl zu entrichten, so bestimmt sich dieser nach dem<br />

festen Gehalt und einer angemessenen Entschädigung für den Ausfall der<br />

Provision.<br />

2) Beträgt die Provision weniger als einen Fünftel des Lohnes, so kann<br />

schriftlich verabredet werden, dass bei unverschuldeter Verhinderung des<br />

Handelsreisenden an der Ausübung der Reisetätigkeit eine Entschädigung<br />

für die ausfallende Provision nicht zu entrichten ist.<br />

3) Erhält der Handelsreisende bei unverschuldeter Verhinderung an der<br />

Reisetätigkeit gleichwohl den vollen Lohn, so hat er auf Verlangen des<br />

Arbeitgebers Arbeit in dessen Betrieb zu leisten, sofern er sie zu leisten<br />

vermag und sie ihm zugemutet werden kann.<br />

280 Fassung: 03.01.2018

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