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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt<br />

Jahrgang 2016 Nr. 267 ausgegeben am 19. August 2016<br />

Gesetz<br />

vom 9. Juni 2016<br />

über die Abänderung des Allgemeinen bürgerli-<br />

chen Gesetzbuches<br />

...<br />

III.<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Art. 1<br />

1) Die Vorschriften über den Schutz vor unzulässigen Mietzinsen und<br />

anderen unzulässigen Forderungen des Vermieters bei der Miete von<br />

Wohn- und Geschäftsräumen sind anwendbar auf Anfangsmietzinse oder<br />

Mietzinserhöhungen, die mit Wirkung auf einen Zeitpunkt nach dem<br />

Inkrafttreten 890 dieses Gesetzes festgelegt oder mitgeteilt werden.<br />

2) Wurde eine Mietzinserhöhung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,<br />

aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach mitgeteilt, so beginnt die<br />

Frist für die Anfechtung (Art. 62) mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu<br />

laufen. Für die Anfechtung eines Anfangsmietzinses, der vor dem Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach festgelegt<br />

wurde, gilt die Frist nach Art. 60.<br />

3) Mietverhältnisse mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen, die<br />

nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen, unterstehen diesem<br />

Gesetz; Mietverhältnisse mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen, die<br />

vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, aber erst später<br />

enden, unterstehen dem bisherigen Recht.<br />

376 Fassung: 03.01.2018

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