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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

3) Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das<br />

Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird<br />

oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser<br />

Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.<br />

Art. 12<br />

b) Abrechnung<br />

1) Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung<br />

verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin<br />

eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen<br />

Geschäfte, zu übergeben.<br />

2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem<br />

gemeinsam bestimmten oder vom Gericht bezeichneten Sachverständigen<br />

die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung<br />

massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung<br />

erforderlich ist.<br />

Art. 13<br />

4. Gratifikation<br />

1) Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen,<br />

wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung<br />

aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet<br />

ist.<br />

2) Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der<br />

Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch<br />

auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.<br />

II. Ausrichtung des Lohnes<br />

Art. 14<br />

1. Zahlungsfristen und -termine<br />

1) Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder<br />

üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag<br />

nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes<br />

Monats auszurichten.<br />

240 Fassung: 03.01.2018

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