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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 1337<br />

Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers<br />

Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen<br />

Gewinnes oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet<br />

auf dem Vermögen und geht auf die Erben über.<br />

Rechtsmittel der Entschädigung<br />

§ 1338<br />

Das Recht zum Schadenersatze muss in der Regel, wie jedes andere Privatrecht,<br />

bei dem ordentlichen Richter angebracht werden. Hat der Beschädiger<br />

zugleich ein Strafgesetz übertreten, so trifft ihn auch die verhängte<br />

Strafe. Die Verhandlung über den Schadenersatz aber gehört auch in diesem<br />

Falle, insofern sie nicht durch die Strafgesetze dem Strafgerichte oder der<br />

politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem Zivilgerichte.<br />

§ 1339 827<br />

Die Körperverletzungen, die widerrechtlichen Kränkungen der Freiheit<br />

und die Ehrenbeleidigungen werden nach der Beschaffenheit der Umstände<br />

entweder als Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen untersucht und<br />

bestraft. Die Vorschriften hierüber sind in den Strafgesetzen und in dem das<br />

Personen- und Gesellschaftsrecht regelnden Gesetze enthalten.<br />

§ 1340<br />

Diese Behörden haben in dem Falle, dass sich die Entschädigung unmittelbar<br />

bestimmen lässt, sogleich darüber nach den in diesem Hauptstücke<br />

erteilten Vorschriften zu erkennen. Wenn aber der Ersatz des Schadens<br />

nicht unmittelbar bestimmt werden kann, ist in dem Erkenntnisse überhaupt<br />

auszudrücken, dass dem Beschädigten die Entschädigung im Wege<br />

Rechtens zu suchen vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist auch in Kriminalfällen<br />

dem Beschädigten, und in andern Fällen beiden Teilen dann vorbehalten,<br />

wenn sie mit der von der Strafbehörde erfolgten Bestimmung des<br />

Ersatzes sich nicht befriedigen wollten.<br />

§ 1341<br />

Fassung: 03.01.2018 319

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