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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

2) Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch<br />

gegen den Dritten zu.<br />

Form der Verträge<br />

§ 883<br />

Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich, vor Gerichte oder ausserhalb<br />

desselben, mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit<br />

der Form macht, ausser den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung<br />

der Verbindlichkeit keinen Unterschied.<br />

§ 884 446<br />

Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten<br />

Form vorbehalten, so wird vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form<br />

nicht gebunden sein wollen.<br />

§ 885 447<br />

Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über<br />

die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden<br />

(Punktation), so gründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte<br />

und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind.<br />

§ 886 448<br />

Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt,<br />

kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens<br />

unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres<br />

gerichtlich beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens<br />

vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande.<br />

Der schriftliche Abschluss des Vertrages wird durch gerichtliche Beurkundung<br />

ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem<br />

Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.<br />

Fassung: 03.01.2018 145

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