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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Wenn die Witwe sich verehelicht, so verliert sie das Recht auf den Witwengehalt.<br />

§ 1245 791<br />

Aufgehoben<br />

Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten<br />

§ 1246<br />

Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkungen zwischen Ehegatten<br />

wird nach den für die Schenkungen überhaupt bestehenden Gesetzen beurteilt.<br />

§ 1247<br />

Was ein Mann seiner Ehegattin an Schmuck, Edelsteinen und andern<br />

Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt,<br />

sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber ein verlobter Teil dem andern<br />

oder auch ein Dritter dem einen oder andern Teile in Rücksicht auf die<br />

künftige Ehe etwas zusichert oder schenkt, so kann, wenn die Ehe ohne<br />

Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen<br />

werden.<br />

§§ 1248 bis 1254 792<br />

Aufgehoben<br />

Fruchtniessung auf den Todesfall (Advitalitätsrecht)<br />

§§ 1255 bis 1258 793<br />

Aufgehoben<br />

300 Fassung: 03.01.2018

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