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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Art. 49 565<br />

b) Kündigung durch den Vermieter<br />

Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist<br />

mit Kündigungsandrohung (Art. 13) sind dem Mieter und dessen<br />

Ehegatten bzw. dessen eingetragenen Partner separat zuzustellen.<br />

Art. 50 566<br />

3. Nichtigkeit der Kündigung<br />

Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Art. 47 bis 49 nicht entspricht.<br />

P. Rückgabe der Sache 567<br />

Art. 51 568<br />

I. Im Allgemeinen<br />

1) Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus<br />

dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.<br />

2) Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet,<br />

bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die<br />

anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.<br />

210 Fassung: 03.01.2018

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