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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Art. 30<br />

a) Feriendauer 693<br />

1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens<br />

vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Alterjahr wenigstens<br />

fünf Wochen Ferien zu gewähren. 694<br />

2) Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der<br />

Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren. 695<br />

Art. 31<br />

b) Kürzung<br />

1) Wird der Arbeitnehmer während eines Dienstjahres insgesamt um<br />

mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber<br />

die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen<br />

Zwölftel kürzen.<br />

2) Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im<br />

Dienstjahr, und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers<br />

liegen, wie Krankheit, Unfall, Elternurlaub, Erfüllung gesetzlicher Pflichten<br />

oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne Verschulden des Arbeitnehmers<br />

verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt<br />

werden. 696<br />

3) Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn<br />

eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf<br />

Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist. 697<br />

Art. 32<br />

c) Zusammenhang und Zeitpunkt<br />

1) Die Ferien sind in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des<br />

betreffenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr, zu<br />

gewähren; bei jugendlichen Arbeitnehmern müssen wenigstens zwei Ferienwochen<br />

zusammenhängen.<br />

2) Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und muss dabei<br />

auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit<br />

den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.<br />

Fassung: 03.01.2018 251

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