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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschliessend<br />

vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereien u. dgl.,<br />

können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem<br />

längeren als dem gewöhnlichen Zeitraume (§ 1472) ersessen werden.<br />

§ 1458 852<br />

Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, eines Vaters,<br />

eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung.<br />

Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise<br />

ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und<br />

Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.<br />

344 Fassung: 03.01.2018

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