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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

angebotenen Nebenbedingungen nicht erfüllen, und lassen sie sich auch<br />

durch einen Schätzungswert nicht ausgleichen, so kann das Vorkaufsrecht<br />

nicht ausgeübt werden.<br />

§ 1078<br />

Das Vorkaufsrecht lässt sich auf andere Veräusserungsarten ohne eine<br />

besondere Verabredung nicht ausdehnen.<br />

§ 1079<br />

Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angeboten, so<br />

muss er ihm für allen Schaden haften. Im Falle eines dinglichen Vorkaufsrechtes<br />

kann die veräusserte Sache dem Dritten abgefordert werden, und<br />

dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes<br />

behandelt.<br />

Kauf auf die Probe<br />

§ 1080 494<br />

Der Kauf auf Probe ist unter der im Belieben des Käufers stehenden<br />

Bedingung geschlossen, dass er die Ware genehmige. Die Bedingung ist im<br />

Zweifel eine aufschiebende; der Käufer ist vor der Genehmigung an den<br />

Kauf nicht gebunden, der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der<br />

Käufer bis zum Ablaufe der Probezeit nicht genehmigt.<br />

§ 1081 495<br />

Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben,<br />

so gilt Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als<br />

Genehmigung.<br />

§ 1082<br />

Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie<br />

bei beweglichen Sachen auf drei Tage, bei unbeweglichen aber auf ein Jahr<br />

angenommen.<br />

Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers<br />

§ 1083<br />

Fassung: 03.01.2018 191

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