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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 610<br />

Stillschweigende fideikommissarische Substitution<br />

Hat der Erblasser dem Erben verboten, über den Nachlass zu testieren,<br />

so ist es eine fideikommissarische Substitution, und der Erbe muss den<br />

Nachlass für seine gesetzlichen Erben aufbewahren. Das Verbot, die Sache<br />

zu veräussern, schliesst das Recht, darüber zu testieren, nicht aus.<br />

Einschränkung der fideikommissarischen Substitution<br />

§ 611<br />

Die Reihe, in welcher die fideikommissarischen Erben aufeinander<br />

folgen sollen, wird, wenn sie alle Zeitgenossen des Erblassers sind, gar nicht<br />

beschränkt, sie kann sich auf den Dritten, Vierten und noch weiter ausdehnen.<br />

§ 612<br />

Sind es nicht Zeitgenossen, sondern solche Nacherben, die zur Zeit des<br />

errichteten Testamentes noch nicht geboren sind, so kann sich die fideikommissarische<br />

Substitution in Rücksicht auf Geldsummen und andere bewegliche<br />

Sachen bis auf den zweiten Grad erstrecken. In Ansehung unbeweglicher<br />

Güter gilt sie nur auf den ersten Grad; doch wird bei Bestimmung der<br />

Grade nur derjenige Nacherbe gezählt, welcher zum Besitze der Erbschaft<br />

gelangt ist.<br />

§ 613<br />

Rechte des Erben bei einer fideikommissarischen Substitution<br />

Bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt, kommt dem<br />

eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten<br />

und Verbindlichkeiten eines Fruchtniessers zu.<br />

Fassung: 03.01.2018 95

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