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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Haftung auf Fahrnisse, Tiere oder auf diesen befindliche Sachen bezieht, die<br />

bei Unternehmern eingestellt sind, welche Aufbewahrungsräume und Stallungen<br />

halten (Abs. 2).<br />

§ 970a 479<br />

Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung.<br />

Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum<br />

Betrage von 1000 Franken, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis<br />

ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder dass der<br />

Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.<br />

§ 970b 480<br />

Der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme erlischt, wenn der Beschädigte<br />

nach erlangter Kenntnis von dem Schaden nicht ohne Verzug dem<br />

Wirte die Anzeige macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachen vom<br />

Wirte zur Aufbewahrung übernommen waren.<br />

§ 970c 481<br />

Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung<br />

ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen<br />

für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.<br />

168 Fassung: 03.01.2018

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